Im April 2021 hat der Zürcher Kantonsrat die Revision des kantonalen Energiegesetzes beschlossen. Darin werden die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) umgesetzt. Im Wesentlichen geht es darum, dass die Energieversorgung bei künftigen Neubauten ab Januar 2022 CO2-frei sein muss, also Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung ohne fossile Brennstoffe auskommen müssen. Bei bestehenden Gebäuden soll die Wärmeerzeugung – sobald ein Heizersatz ansteht oder spätestens ab 2035 – ausschliesslich durch erneuerbare Energie erfolgen, wenn dies technisch möglich ist und die Lebenszykluskosten nur um max. 5 Prozent erhöht werden. Auch das Planungs- und Baugesetz soll entsprechend angepasst werden, um den Ausbau der Solarenergiegewinnung zu erleichtern (siehe Kasten).
Energiewende entscheidet sich auch beim Wohnen
Rund ein Drittel der Treibhausgase im Kanton Zürich stammt aus Gebäuden. Es wundert daher nicht, dass der Gebäudepark im Fokus der Massnahmen im Kampf gegen die Klimakrise steht. Während in den letzten Jahren an Gebäudehüllen durch Dreifachverglasung und verbesserte Wärmedämmung die Energieeffizienz gesteigert werden konnte, besteht bei der nachhaltigen Energieversorgung grosser Nachholbedarf. Noch immer wird die Mehrzahl der Altbauten mit fossiler Energie versorgt. Bei Neubauten sieht das Bild hingegen besser aus: Wurden 1997 in nur 20 Prozent aller neuerstellten Einfamilienhäuser Wärmepumpen eingebaut, so sind es seit 2010 über 90 Prozent. Bei Mehrfamilienhäusern liegt der Wert mit etwas mehr als zwei Dritteln zwar tiefer, dafür sind diese öfter an ein Fernwärmenetz angeschlossen. Das Energiegesetz wird demnach vor allem beim Heizungsersatz in bestehenden Bauten Wirkung entfalten, wohingegen das Verbot von fossilen Energieträgern bei Neubauten faktisch zu kaum einer Änderung der Praxis führt.
Kurzfristig kaum Mehrkosten – langfristig ein Gewinn
Beim abgelehnten CO2-Gesetz standen die Kosten und nicht die Klimakrise im Zentrum der Debatte. Dieser Fokus droht auch dem Zürcher Energiegesetz. Wenn die CO2-Reduktion zu steigenden Mieten führt, dann hört bei manchen Umweltfreundlichkeit auf. Sowohl Modellrechnung als auch die Praxis verschiedener Genossenschaften zeigen deutlich, dass man dieser Diskussion nicht ausweichen muss. Die Installation einer Wärmepumpe verursacht zwar höhere Investitionskosten als beispielsweise eine Ölheizung, dafür liegen sowohl die jährlichen Energie- als auch die Unterhaltskosten tiefer, so dass sich die Investition über die Jahre hinweg lohnt. Geht man wie die meisten Analysten davon aus, dass der Öl- und Gaspreis in den kommenden Jahren weiter steigen wird, so rechnet sich der Umstieg gleich noch mehr. Klar ist, dass die von uns angefragten Genossenschaften bei einem Heizungswechsel auf erneuerbare Energie bis jetzt auf eine Mietzinsanpassung verzichtet haben, weil der Effekt schlicht zu gering war.
Genossenschaften machen es vor, die anderen sollen folgen.
Weil die Umsetzung der MuKEn 2014 dem Hauseigentümerverband HEV und der SVP des Kantons Zürich zu weit geht, haben sie das Referendum ergriffen. Nun kommt die Vorlage am 28. November 2021 an die Urne. Viele Genossenschaften haben sich bereits ohne gesetzliche Vorgaben einer Energiestrategie verschrieben, die auf Erneuerbare setzt. Der Regionalverband Zürich erachtet die Neuerungen im kantonalen Energiegesetz als richtig und wichtig und ist darum dem JA-Komitee beigetreten, dem auch der WWF, die Grüne Partei, die GLP, die FDP, die SP, die EVP, Casafair und weitere Organisationen angehören. Interessierte finden weitere Informationen zur Abstimmung und die Unterstützungsmöglichkeiten auf der JA-Komitee-Website: www.zuercher-energiegesetz.ch
Bericht zur Medienkonferenz des JA-Komitees (Tagesanzeiger 28.10.21)
Kommentar zum Energiegesetz (NZZonline 28.10.21)
Die entsprechenden Artikel im EnerG:
Zweck
§ 1 f. die Anwendung erneuerbarer Energien und die energetische Verbesserung von Bauten und Anlagen zu erleichtern und zu fördern.
Neubauten
§ 10 a. 1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden wie Aufstockungen oder Anbauten müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung möglichst wenig Energie benötigt wird.
§ 10 c. 1 Neue Bauten werden so ausgerüstet, dass ein Teil der benötigten Elektrizität selber erzeugt wird. Massgebende Berechnungsgrundlage ist die Energiebezugsfläche.
§ 11. 1 Der Energiebedarf von Neubauten für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung muss ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen gedeckt werden.
Bestehende Gebäude
§ 10 b. 3 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bis 2035 durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
§ 11. 2 Werden Wärmeerzeuger in bestehenden Bauten ersetzt, müssen ausschliesslich erneuerbare Energien eingesetzt werden, wenn dies
a) technisch möglich ist und
b) die Lebenszykluskosten um höchstens 5 % erhöht werden.
§ 11. 3 Werden Wärmeerzeuger in bestehenden Bauten ersetzt, sind die Bauten so auszurüsten, dass der Anteil nichterneuerbarer Energien 90% des massgebenden Energiebedarfs nicht überschreitet.
Anpassung Planungs- und Baugesetz (PBG)
Die energetische Verbesserung der bestehenden Gebäude und der Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind wichtige Massnahmen zur Erreichung der Energieziele. Dem wird mit einer Anpassung des PBG Rechnung getragen. (§ 238 Abs. 4 PBG)